Satzung des gemeinnützigen Vereins Mitgefühl in Aktion e.V.
Aktuelle Fassung vom 15. Juni 2024
§ 1 - Name des Vereins / Schirmherrschaft
Der Name des Vereins ist ’Mitgefühl in Aktion e.V.’
Er steht unter der Schirmherrschaft des ehrwürdigen Mönchs Bhikkhu Bodhi (Dr. Jeffrey Block, geb. 1944 in New York) USA.
§ 2 - Sitz des Vereins/ Geschäftsjahr
Der Verein hat seinen Sitz in Basthorst (Herzogtum Lauenburg).
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Zweck des Vereins/ Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der Abgabenordung
§52 Abs. 2 Punkt 15 sowie die Beschaffung von Mitteln für diesen Förderungszweck.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein verfolgt langfristig das Ziel eigenständige Hilfsprojekte zu entwickeln und durchzuführen sobald die dafür notwendigen Strukturen und Ressourcen geschaffen sind. Bis dahin wird er als reiner Förderverein für andere steuerbegünstigte Vereine tätig, die im Sinne der oben beschriebenen Vereinszwecke handeln.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt i.S.d. §§51ff der deutschen Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 dieser Satzung gegebenen Rahmen erfolgen.
Der Verein verfolgt die Absicht, Buddhist*innen aller Traditionen, sowie altruistisch eingestellten Personen bzw. Gemeinschaften, die Möglichkeit zu geben, Mitgefühl aktiv in humanitäre Hilfsprojekte umzusetzen, ohne dabei zu helfende Personen nach ihrer Herkunft, Religion, Ethnie, Nationalität, Geschlecht etc., zu unterscheiden.
Der Verein arbeitet partnerschaftlich mit dem Vorstand der Buddhist Global Relief (2020 Route 301, Carmel, NY 10512, USA, einer im Staat New York eingetragen gemeinnützigen Organisation) zusammen, ist aber in seiner Arbeit, Verantwortung und der Entscheidung über den Einsatz seiner Mittel selbständig und unabhängig.
Der Verein ist buddhistisch im Sinne des buddhistischen Bekenntnisses der Deutschen Buddhistischen Union. Siehe dazu Anhang.
Der Verein ist weder an Institutionen noch an Parteien gebunden.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren. Sie sind auf der Mitgliederversammlung mit je einer Stimme stimmberechtigt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich oder online und wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit entschieden.
Austritte aus dem Verein sind schriftlich (auch per E-Mail) mit Wirkung zum neuen Kalenderjahr gegenüber dem Vorstand zu erklären. Es gilt das Eingangsdatum.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Aktive Mitglieder können entweder aufgrund ihrer Mitarbeit oder aufgrund von geringem eigenen Einkommen durch entsprechende Belege von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.
Leistet ein beitragspflichtiges Mitglied trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung über 24 Monate keinen Mitgliedsmitgliedsbeitrag, erlöscht die Mitgliedschaft.
§ 5 - Vereinsorgane
Der Verein hat folgende verpflichtende Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung. Ein den Vorstand begleitender Beirat kann optional gewählt werden.
§ 6 - Vorstand
Der vertretungsbereichtige Vorstand besteht aus der* Vorsitzenden, ihrer* Stellvertreter*in und der Schatzmeister*in. Diese drei genannten Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Geschäftssabschlüsse über einem Wert von 1.000,- € können nur nach einem vorherigen Vorstandsbeschluss abgeschlossen werden.
Der Vorstand sollte nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung besetzt sein.
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung und ist befugt eine Geschäftsführer*in und weiteres Personal einzustellen.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder des Vereins und des Vorstands aufgrund ihrer Vereins- und Vorstandsmitgliedschaft ist im Innenverhältnis ausgeschlossen, sofern die Haftung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist.
§ 7 - Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB sowie die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
I. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung
II. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
III. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
IV. die Aufnahme neuer Mitglieder
V. die Einberufung, Ernennung und Überwachung von fachlichen Beiräten und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen sowie Arbeitsgruppen, die mit satzungsgemäßen Aufgaben beauftragt werden.
VI. sich in seiner Tätigkeit vom Schirmherr beraten zu lassen.
§ 8 - Bestellung des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten*innen in einem getrennten Wahlgang. Änderungen am Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden, auf Antrag. Übersteigt die Zahl der Kandidat*innen die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.
Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der teilnehmenden Stimmen abgewählt werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 - Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Gemeinsame Sitzungen können über Fernkommunikation (Telefon-, Videokonferenz, Onlinezusammenarbeit) erfolgen. Die Sitzungen werden von der* ersten Vorsitzenden*, bei deren* Verhinderung von ihrer* Stellvertreter*in, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder zusammenkommen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der* Vorsitzenden*, bei deren* Verhinderung die ihrer* Stellvertreter*in.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der protokollführenden Person sowie der* Vorsitzenden*, bei deren* Verhinderung von ihrer* Stellvertreter*in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben bzw. per E-Mail zu bestätigen ist.
§ 10 - Beirat
Der Verein kann sich einen aus mindestens zwei Mitgliedern bestehenden Beirat geben. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl eines Mitglieds des Beirats eine kürzere Amtszeit festlegen. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Beiratsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Jedes Mitglied des Beirats kann ihr* Amt ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber der* Vorsitzenden des Beirats, diese* gegenüber ihrer* Stellvertreter*in, ersatzweise gegenüber dem Vorstand, niederlegen.
Der Beirat hat unter anderem folgende Aufgaben und Rechte:
I. er vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand sowie im Zusammenhang mit Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern als Sondervertreter im Sinne des § 30 BGB
II. Im Falle einer Abberufung des Vorstands übernimmt der Beirat kommissarisch und vorübergehend die Aufgaben des Vorstands
III. er repräsentiert den Verein in Abstimmung mit dem Vorstand
IV. er berät den Vorstand in fachlichen, rechtlichen und ethischen Fragen
V. er darf jederzeit auf Anfrage Einblick in Geschäftsvorgänge erhalten
VI. er ist dazu verpflichtet, sich in Beratungsangelegenheiten Sach- und Fachwissen anzueignen
Die Mitglieder des Beirats sind generell ehrenamtlich tätig.
§ 11 - Einberufung der Mitgliederversammlung
Es besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung auch online, unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften, durchzuführen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand entsprechend jeweils § 4,13 und 14 haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens drei Zehntel der teilnehmenden Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
I. Änderungen der Satzung
II. die Schwerpunkte der Vereinsarbeit und satzungsgemäße Mittelverwendung entsprechend §3
III. den Haushaltsentwurf für das laufende Geschäftsjahr freizugeben
IV. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
V. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und/oder Beirats
VI. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
VII. die Auflösung des Vereins
VIII. die Entlastung des Vorstands nach Offenlegung eines Geschäftsberichts
IX. die Wahl eine*r Kassenprüfer*in
§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der* Vorsitzenden des Vorstands oder einer von ihr* bestimmten Person geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Bei Wahlen in den Vorstand oder Beirat entscheidet die absolute Mehrheit. Wird diese nicht erlangt, muss eine Stichwahl erfolgen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks bedarf der Zustimmung aller teilnehmenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der teilnehmenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der protokollführenden Person und von der* Versammlungsleiter*in zu unterschreiben bzw. per E-Mail zu bestätigen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Entwicklungszusammenarbeit.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein "Mitgefühl in Aktion e.V." die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 15 - Sonstiges
Es gelten die Vorschriften der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Jedes Mitglied akzeptiert mit seinem Eintritt die Verwendung und Speicherung seiner Daten entsprechend dieser Verordnung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen unberührt.
Durch die obige Verwendung des Gendersternchens (*) soll eine Geschlechtsfestlegung eines Amts vermieden und der Grundsatz der Gleichberechtigung gewährleistet sein.
Basthorst, 14.03.2024
Gez. Raimund Hopf (Vorsitzender des Vorstands) und Karla Henning (stellvertretende Vorsitzende)
Anhang:
Buddhistisches Bekenntnis
Ich bekenne mich zum Buddha, meinem unübertroffenen Lehrer. Er hat die Vollkommenheiten verwirklicht und ist aus eigener Kraft den Weg zur Befreiung und Erleuchtung gegangen. Aus dieser Erfahrung hat er die Lehre dargelegt, damit auch wir endgültig frei von Leid werden.
Ich bekenne mich zum Dharma, der Lehre des Buddha. Sie ist klar, zeitlos und lädt alle ein, sie zu prüfen, sie anzuwenden und zu verwirklichen. Ich bekenne mich zum Sangha, der Gemeinschaft derer, die den Weg des Buddha gehen und die verschiedenen Stufen der inneren Erfahrung und des Erwachens verwirklichen.
Ich habe festes Vertrauen zu den Vier Edlen Wahrheiten: Das Leben im Daseinskreislauf ist letztlich leidvoll. Ursachen des Leidens sind Gier, Hass und Verblendung. Erlöschen die Ursachen, erlischt das Leiden. Zum Erlöschen des Leidens führt der Edle Achtfache Pfad.
Ich habe festes Vertrauen in die Lehre des Buddha: Alles Bedingte ist unbeständig. Alles Bedingte ist leidvoll. Alles ist ohne eigenständiges Selbst. Nirvana ist Frieden.
Ich bekenne mich zur Einheit aller Buddhisten und begegne allen Mitgliedern dieser Gemeinschaft mit Achtung und Offenheit. Wir folgen dem Buddha, unserem gemeinsamen Lehrer und sind bestrebt, seine Lehre zu verwirklichen. Ethisches Verhalten, Sammlung und Weisheit führen zur Befreiung und Erleuchtung.
Ich übe mich darin, keine Lebewesen zu töten oder zu verletzen, Nichtgegebenes nicht zu nehmen, keine unheilsamen sexuellen Handlungen zu begehen, nicht unwahr oder unheilsam zu reden, mir nicht durch berauschende Mittel das Bewusstsein zu trüben.
Zu allen Lebewesen will ich unbegrenzte Liebe, Mitgefühl, Mitfreude und Gleichmut entfalten, im Wissen um das Streben aller Lebewesen nach Glück.
(Dieser Text behält für den Verein seine Gültigkeit, auch wenn der Quelltext geändert werden sollte.)
Quelle: https://www.buddhismus-deutschland.de/buddhistisches-bekenntnis/
Seit 2020 sind wir auch Mitglied der Deutschen Buddhistischen Union. Der gesamte Vorstand hat die freiwillige Ethische Selbstverpflichtung der DBU unterschrieben und hält ethisches und nicht-diskrimierendes Verhalten und Gendergerechtigkeit für äußerst wichtig.